Satzung 2010

Satzung 2010

Die Satzung ist das zentrale Rechtsdokument der Koppehel’schen Familienstiftung. Es definiert unter anderem den Stiftungszweck. Das originale Testament von 1604 ist nicht mehr vorhanden.

Historie der Satzungsentstehung

  • Ab 2005 gab es ein Prüfverfahren zur Wiederherstellung der alten Koppehel’schen Familienstiftung.
  • Im Mai 2010 stellte Frau Gerlinde Kühn beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Antrag auf Wiederbelebung der Koppehel’schen Stiftung.
  • Von diesem wurde der Auftrag zur Erstellung einer Satzung erteilt.
  • Eintragung ins Stiftungsverzeichnis mit Registriernummer des Landes Sachsen-Anhalt: 306-LSA-11741-225
  • Am 23. Oktober 2010 fand in der Sakristei des Magdeburger Doms die erste Familienversammlung statt.
  • Am 22. Dezember 2010 erfolgte die Genehmigung der Satzung, in der auch festgelegt ist, dass der Name der Familienstiftung „Familienstiftung des Georg Koppehele“ lauten soll. Der Sitz der Familienstiftung ist in Magdeburg.

Satzung der Familienstiftung des Georg Koppehele

Präambel

Georg Koppehele, Vikar bei dem Mgdeburger Domstift und zugleich Canonicus sub Aula, welcher am 16. 12. 1604 verstorben ist, hat in seinem Testament über sein Vermögen zu Gunsten seiner Verwandten, welche von seinen Brüdern und Schwestern abstammen, verfügt. Das Testament ist jedoch so wenig im Original, als in der Abschrift vorhanden, vielmehr, wahrscheinlich bei der im 30- jährigen Kriege erfolgten Zerstörung von Magdeburg, abhanden gekommen. Da man sonach über die eigentlichen und ursprünglichn Anordnungen des Testators in Unwissenheit war, so verfuhr man nach seinem Willen, wie sich dieser freilich unvollkommen aus den Testamentsabrechnungen und anderen unvollständigen Nachrichten ergab. Die Stiftungssatzung wurde so in mehreren Fassungen, zuletzt der vom 17. Juli 1834 (Satzungen und Reglements) den Zeitläufen angepasst, unter anderem der Aufhebung des Magdeburger Domkapitels und der Vergrößerung der Koppehel’schen Familie. Die Stiftung ging in der Inflationszeit ihres mobilen und in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts ihres immobilen Vermögens verlustig.
Mit dem verbliebenen ideellen Vermögen bedarf die Stiftung zu ihrer Wiederbelebung einer Satzung, die den Wiederaufbau eines Stiftungsvrmögens fördert, Vermögensverlusten des 20. Jahrhunderts organisatorische Schranken entgegenstellt und der geografischen Verstreuung der Familienmitglieder in ihrer inneren Organisation Rechnung trägt.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Familienstiftung des Georg Koppehele“

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Familienstiftung) mit Sitz in Madgeburg.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Nachfahren des Bruders und der drei Schwestern des Stifters Georg Koppehele, die also namentlich von

  • 1. Thomas
  • 2. Margaretha, verehelicht gewesene Steindorf
  • 3. Anna, verehelicht gewesene Dümde,
  • 4. Elisabeth

leiblich abstammen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährung eines Zuschausses der Nachfahren weiblichen wie männlichen Geschlechts für

  • das akademische Studium,
  • die Ausbildung in Handwerk oder den bildenden Künsten,
  • die Aussteuer zur ersten Eheschließung,
  • die Unterstützung sozial schwacher, auch krankheits- oder altersbedingt Erwerbsunfähiger oder auch unverschuldet in Not geratener,
  • die Erziehungskosten von Waisen unter 14 Jahren.

(3) Weiterer Zweck ist die Förderung des Zusammenhaltes der Nachkommen und die Pflege der Geschichte des Stifters und der Stiftungsgeschichte z.B. durch:

  • die Organisation und Durchführung von Familientagen und Zusammenkünften
  • die Erforschung und Erschließung historischer Quellenzwecks Erstellung von Beiträgen zur internen oder externen Veröffentlichung,
  • die Pflege der Erfassung der Nachkommen einschl. genealogischeer Tabellen und Stammbäume.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße und vorbehaltlich des Abzuges der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung verwirklicht werden.

(5) Die Zwecke können nur unter Berücksichtigung der Ertragslage und vorbehaltlich des Abzuges der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung verwircklicht werden.

§ 3 Antragstellung, Destinatäre und Stipendiaten

(1) Antragsberechtigt ist jeder Nachfahre, der in seinem Antrag urkundlich und vollständig seine Abkunft von den Geschwistern des Stifters Georg Koppehele gemäß § 2 Abs. 1 nachweist oder die hilfsweise von einer Person abstammt, die nachweislich von der „Coppehl’schen“ Familienstiftung in der Vergangenheit gefördert oder mit Eintrag in das Bewilligungsregister als förderungswürdig anerkannt wurde. Im Folgenden werden Antragsberechtigte auch als Distinatäre bezeichnet. Personen, die in den Genuss eines Zuschusses der Stiftung kommen, werden in der Folge als Stipendiaten bezeichnet.

(2) Anträge für noch nicht volljährige Destinatäre sind von den Eltern oder den erziehungsberechtigen (bevollmächtigten) Personen zu erstellen.

(3) Die Gewährung eines Zuschausses erfogt, indem das Kuratoriumeinen Antrag auf Zuschuss stattgibt, der im laufenden Geschäftsjahr von einem Antragsberechigten eingegangen ist.

(4) Die Beurteilung, ob und wie weit die beigebrachte Bescheinigung und Urkunden zur Antragsberechtigung ausreichen, gebührt allein dem Kuratorium.

(5) Destinatären steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus den Erträgen der Stiftung zu.

(6) Die Legitimationsurkunden der Destinatäre werden zugleich benutzt, um auf Kosten der Stiftungsfond genealogische Tabellen anzulegen und fortzuführen. Die genealogischen Tabellen, insbesondere ihre wirtschaftlichen Nutzungsrechte, sind Teil des Stiftungsvermögens.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert in Immobilien und/odermündelsicheren Anlagen zu erhaltenund zu mehren. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wenn es wirtschaftlich geboten erscheint.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies notwendig ist und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Geld- oder sachzuwendungen an die Stiftung, die ausdrücklich nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen, können ebenfalls angenommen werden. Zustiftungen und Zuwendungen an die Stiftung können abgelehnt werden, wenn diese mit Auflagen verbunden sind, die die Wirtschaftlichkeit der Stiftung gefährden.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines jeden Jahres.

§ 5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind

  • das Kuratorium,
  • der Familienbeirat und die
  • Familienversammlung.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gem. § 670 BGB Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Dieser kann jedoch nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Veerhältnisse der Stiftung auf Antrag vom Kuratorium gewährt werden.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Familienbeirat ist ausgeschlossen.

§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Familienversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Kuratoriumsmitglieder fort. Mit dem Eintrag der gewählten Mitglieder in das Stiftungsverzeichnis gilt die Wahl als stiftungsbehördlich bestätigt.

(2) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer durch Ablauf der Amtszeit und im todesfall, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, oder durch Abberufung aus wichtigem Grund.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der Familienbeirat Ersatzmitglieder hinzu. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder dauert längstens bis zur nächsten Familienversammlung. Bis zur Wahl der Ersatzmitglieder verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(5) die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums durch Beschluss des Familienbeirates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, ist jedoch vorab anzuhören.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und ausßergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit, durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllng des Stiftungszweecks zu sorgen. Es führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) Die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel.
b) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, der Zustiftungen sowie über die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter
c) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
d) der Nachweis über die Verwendung der Stiftungsmittel in Form eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Familienbeirates bedarf.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird nach Bedarf von seinem Vorsitzendem, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit der Tagesordnung, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Sie kann im einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums verkürzt werden. das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte dies verlangen.

(2) Das Kuratorium beschließt, sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können auch im schriftichen, elektronischen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

(3) Über die in den Sitzungen oder im Umlaufverfahren des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den weiteren Mitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Familienbeirates zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Familienbeirats

(1) Der Familienbeirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Familienversammlung gewählt. Wiederwahl ist zuläsig. Zumindest ein Mitglied des Familienbeirats soll nach Möglichkeit den Namen „Koppehl“ oder einen ähnlich lautenden Familiennamen führen. Mit dem Eintrag der gewählten Mitglieder in das stiftungsverzeichnis gilt die Wahl als stiftungsbehrdlich bestätigt.

(2) Die Mitgliedschaft im Familienbeirat endet, außer durch Ablauf der Amtszeit und im Todesfall, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist oder durch Abberufung aus wichtigem grund. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Familienbeirat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Familienberates fort.

(3) Der Familienberat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Ein Mitglied des Familienberates kann aus wichtigem Grund von der Familienversammlung abberufen werden. Das betreffende Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll zuvor aber Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Familienberates vor Ablauf daer Amtszeit aus seinem Amt aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied, längstens für die Dauer bis zur nächsten Familienversammlung.

§ 10 Aufgaben des Familienbeirats

(1) Der Familienberat soll dem Kuratorium beratend und unterstützend zur Seite stehen und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung ggf. auch gemeinsam mit dem Kuratorium zusammenkommen. Die Einladungs- und Abstimmungsmodalitäten richten sich analog des § 8 dieser Satzung.

(2) Er hat die Geschäftsführung des Kuratoriums zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass das Kuratorium für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

(3) Er hat jährlich den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht entgegen zu nehmen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.

(4) Der Familienbeirat ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium ferner zuständig für
a) die Förderung des Zusammenhalts der Familienmitglieder
b) die Kommunikation mitt Förder- und Geschichtsvereinen, sowie für die Forschung in Archiven
c) die Organisation und Durchführung von Familienversammlungen
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kuratorium und Destinatären.

(5) Der Familienbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Weitere Rechte des Familienbeirates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 11 Familienversammlung

(1) Die Familienversammlung berät Kuratorium und Familienbeirat bei ihren Aufgaben.

(2) Die Familienversammlung wird nach Bedarf vom Kuratorium schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens jedoch einmal in vier Jahren einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.

(3) In dringenden unaufschiebbaren Fällen kann ausnahmsweise eine Beschlussfassung der Familienversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeidegührt werden. Hierzu müssen unter Hinzufügung ausreichender Informationen zur Beschlussfassung alle Familienmitglieder beteiligt werden. Die Auswertung der schriftlichen Rückläufe zur Beschlussfassung ist in einem Protokoll schriftlich zusammenzufassen und vom Vorsitzenden des Kuratoriums und des Familienbeirates zu unterzeichnen. Wenn mehr als die Hälfte der Familienmitglieder der Beschlussfassung zugestimmt haben, so gilt diese als beschlossen. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Die Einzelheiten zur Herbeiführung dieser Umlaufbeschlüsse sollten in der Geschäftsordnng des Familienberates geregelt werden. Andere Regelungen zu Beschlussfassung der Familienversammlung bleiben davon unberührt.

(4) Die Familienversammlung wählt das Kuratorium und den Familienbeirat mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(5) Sie nimmt die Jahresberichte des Kuratoriums entgegen und entlastet dieses für den Zeitraum seit der letzten Failienversammlung.

§ 12 Stipendiaten

Stipendiaten sind Personen, an die die Erträge der „Familienstiftung des Georg Koppehele“ ausgeschüttet werden oder worden sind. Sie haben folgende Aufgaben: Unterstützung des Kuratoriums in seinen Aufgaben:

a) Unterstützung des Kuratoriums in seinen Aufgaben
b) Unterstützung des Familenbeirates in Organisation und Ausrichtung der Familienversammlung.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Das Kuratorium gemeinsam mit dem Familienbeirat können [kann] Änderungen der Satzung vorschlagen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf einer Familienversammlung beschlossen werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind erst nach der Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 14 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammelegung, Auflösung

(1) Der Stiftung können weitere Zwecke gegeben werden, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(2) Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung kann beschlossen werden, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf einer Familienversammlng gefasst werden. Ein Umlaufverfahrenist für diese Fälle ausgschlossen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Familienversammlung.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung und Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 15 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt mit der Auflage, es für die Kosten des Erhalts des Magdeburger Doms zu verwenden.

§ 16 Gleichstellungsformel

Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).

(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.

Das Kuratorium der Familienstiftung des Georg Koppehele
Ulrich Schee, Margret Holz, Bernd Güttes, m.p.

Genehmigung:

Die durch Beschluss der Familienversammlung am 23. Oktober 2010 gefasste vorstehende Satzungsneufassung, (bestehend aus 7 Blatt) der „Familienstiftung des Georg Koppehele“ mit Sitz in Magdeburg wird gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Sziftungsgesetzt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1997 (GVBl. LSA 1/1997 Seite 144) genehmigt.

Halle (Saale), den 22. Dezember 2010

Landesverwaltungsamt
306-LSA-11741-225
im Auftrage
Strohmeyer m.p. [Stampiglie des Landesverwaltungsamtes]

Weiterführende Literatur

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