historische Satzungen und Reglements

historische Satzungen und Reglements

allgemeine Bemerkungen zu den Texten

In diesem Beitrag finden Sie jene Schriftstücke (Zeitrahmen 1756 – 2010), die sich mit dem Thema Reglement und Satzung der Koppehel’schen Familienstiftung befassen. Das älteste, uns heute noch bekannte Reglement ist jenes vom 15. März 1756.

Es wurde aus schriftlichen und mündlichen Überlieferungen zusammengestellt und versuchte dem Stifterwillen einigermaßen nahe zu kommen. Ein Problem trat sehr bald zu Tage. Da die Familie immer größer wurde und die verfügbaren Beträge daher zur Gänze in die Befriedigung der Ansprüche flossen, war es kaum möglich das Grundstockvermögen zu vergrößern.

Schon einige Jahrzehnte nach der Einrichtung der Koppehel‘schen Testamentsgelder waren Verwalter wie Empfänger nicht mehr zufrieden mit der Handhabung. Die Rendanten, das sind die damaligen „Sachbearbeiter“, beklagten sich darüber, dass es unter den Familienmitgliedern keine Disziplin gäbe und sie die Großzügigkeit der Vergabebestimmungen weidlich ausnützten. Die Ansuchenden beschwerten sich, dass die Vergabe nur schleppend vor sich ginge. Daher sahen sich die Administoren um 1750 gezwungenein neues Reglement zu erarbeiten, in dem die Vergabebedingungen präziser festgelegt wurden und auch die Anspruchsberechtigung akurater nachzuweisen war.

Um 1800 verschlimmerte sich die Lage wieder derart, dass sich die Rendanten erneut mit der Revidierung eines neuen Reglements beschäftigen mussten. Dieses war 1834 fertig ausgearbeitet und trat am 1. Juli 1835 erstmals in Kraft.

Signatur

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, H 230, Nr. 139

Anmerkung zu Aktennotiz

Frau Gerlinde Kühn, die sich lange Jahre mit der Familienstiftung beschäftigt hat, und mich immer bei meiner Arbeit unterstützt hat, hat mir folgendes Dokument zur Verfügung gestellt. Es befindet sich im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Standort Wernigerode unter der Signatur H 230 Nr. 139 und trägt im Katalog folgenden Titel:
„Konferenz in Abwesenheit des Domkapitulars von dem Bussche über  verschiedene beim Domkapitel Magdeburg hinterlegte Testamente, insbesondere das von Amstedtsche, von Byernsche, von Lossowsche, von Plothosche, von Saldernsche, von Bothmarsche, Müllersche, Coppehlische Testament und das Hallische Stip“,
Es umfasst den Zeitraum von1803-1808.                                                     

Der Titel  lässt auf einen umfangreichen Akt schließen, tatsächlich aber fand Frau Kühn in Wernigerode nur insgesamt 10 Seiten vor, von denen nur eine Seite wirklich unsere Stiftung betraf. Die knappe Aktennotiz finde ich deshalb interessant, weil hier von einem Barvermögen von 80.000 Talern die Rede ist und es finden sich nur selten Angaben zur Größe des Vermögens.

Aktennotiz, das Reglement 1756 betreffend

Übertragung aus dem Kurrent von Helmut Kowar

aktennotiz zu reglement 1756
Aktennotiz zum Reglement 1756

VIII  Das Coppehlische Testament

Schriftlich von Georg Coppehl Kanonikus und vicarius am Dom am Ende des 16. Jahrhundert.

Es ist gar nicht mehr vorhanden sondern in Abschriften wie im Original wahrscheinlich schon im 30-jährigen Kriege verloren gegangen. Die Distribution geschieht nun nach dem königlichen Reglement vom 15. März 1756. Nach Vorschrift dessen, einer zum Studieren auf drei Jahre jährlich 30 Reichstaler bekömt, die eine Kunst oder Handwerk erlernen ein für allemal jene 20 Reichstaler, diese 15 Reichstaler Lehrgeld. Die Männer aber, wenn sie kein Handwerk erlernt, bei ihrer Verheiratung 10 Reichstaler, die Mädchen aber, wenn sie heiraten, resp. 10, 12 und 15 Reichstaler den ganz verwaisten und […]dürftigen Kindern wird auch etwas gereicht. Das Vermögen besteht aus [Wirt]schaftsgeldern und aus […] 80.000 Reichstaler (oder Gulden) aus Kapitalien...

Reglement vom 15. März 1756 mit einer Zusammenfassung nach jedem Punkt

Signatur

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Rep. A 3 b, I M Nr. 28; Domkapitel zu Magdeburg, Syndikat
Übertagung von Grete Platt und Helmut Kowar

Unter dieser Signatur sind im Landesarchiv Sachsen-Anhalt viele Einzelschriftstücke auf Mikrofilm zusammen gefasst.

Reglement vom 15. März 1756

Wie es auf Königl. Allergnädigsten Befehl  vom
15. Martij 1756 künftig mit Auszahlungen derer
Coppehlischen Testaments gefälle gehalten
werden soll.

In heutiges Deutsch übertragen: Wie es auf Königlich Allergnädigsten Befehl  vom 15. März 1756 künftig mit Auszahlungen der Unterstützung aus dem Coppehl‘ischen Testaments  gehalten werden soll.

1. Denen Söhnen, wenn sie Studieren und sich würklich
auf Academien befinden, jedem jährlich
dreysig Thaler und zwar auf drey Jahr.

In heutiges Deutsch übertragen: 1. Söhne, die studieren und nachweislich eine Universität besuchen, erhalten jährlich 30 Thaler über die Zeit von drei Jahren.

2. Denen Söhnen, welche sich auf Schulen annoch be-
finden, und so weit gekommen sind, dass
Sie in zwei. oder drei. Jahren die Universitäten
beziehen können, und von ihren Fleiß, auch in
welchen Alter sie sind, glaubwürdige
Testimonia producieren können, auf zwey oder
drei Jahr jährlich zehen Thaler.

In heutiges Deutsch übertragen: 2. Söhne, welche zwar noch eine Schule besuchen, bei denen sich aber jetzt schon erkennen lässt, dass sie für ein Studium begabt sind und dies in zwei oder drei Jahren auch machen werden, erhalten auf zwei oder drei Jahre jährlich zehn Thaler.

3. Denen MannsPersohnen, welche solche Künste und
Handwerke erlernen, weshalb sie vielen
Ausgang haben, als e.g. die Kaufmannschaft,
die Apotheker, Barbier, Bildhauer, Maler,
Kunst, ingleichen das Gold und Silber [sticken],
das Sammit-und Seidenwürken, ingleichen
die Instrumental Music, nach ausgestan-
denen LehrJahren, und eher nicht, bis sie
solches glaubhaft bescheiniget, ein vor allemahl eine
Beihylffe Zum Lehr Gelde von zwantzig Thaler.

In heutiges Deutsch übertragen: 3. Männern, die Künste und Handwerke erlernen wollen, deren Ausbildung viele Kosten verursacht, wie z.B.  die Ausbildung zum Kaufmann, Apotheker, Barbier, Bildhauer, Maler, oder künstlerisch Begabten, die Stickereien mit Gold- oder Silberfäden auf Samt und Seide anfertigen, oder  ein Musikinstrument erlernen und  einen positiven Abschluss vorlegen können,  sollen eine Beihilfe von 20 Talern zur Lehre erhalten.

Vergabebestimmungen
Reglement vom 15. März 1756

4. Jene, die ein gewöhnliches Handwerk erlernten,
sollen nach abgeschlossener Lehre 15 Taler erhalten.
Für die Erwerbung von Bürger- oder Meisterrechten
sollen sie nur in jenem Falle  15 Taler erhalten, wenn sie
nicht schon davor 15 Taler für die Lehre erhalten haben.

In heutiges Deutsch übertragen: 4. Wer ein Handwerk erlernt hat und dies mit einem positiven Zeugnis belegen kann, erhält einmalig 15 Taler. Für den Erwerb von Bürger- oder Meisterrechten sollen sie nur in jenem Falle 15 Taler erhalten, wenn sie davor keine 15 Taler zur Ausbildung erhalten haben.

5. Denen Handwerkern aus fremden Ländern,
welche sich in Sr. Königl. Majestät Landen
begeben, und darin würklich sich seß-und
wohnhaft machen und etabliren,  wenn Sie
allschon Zum LehrGelde was bekommen, jeden
Zehen Thaler semel pro semper; hätten Sie aber
noch nichts erhalten, Zwantzig Thaler, denen
§ 3 erwehnten Künstlern aber das duplum.

In heutiges Deutsch übertragen: 5. Jene Handwerker, die aus dem Ausland zuziehen und  – so interpretiere ich den Text – in die Familie einheiraten und seßhaft werden, und sie hätten bereits ein Lehrgeld  von 15 Talern, sollen einmalig noch 10 Taler dazu. Wenn sie noch gar nichts erhalten haben, sollen sie 20 Taler bekommen und Künstler, genannt unter § 3 das Doppelte.

6. Denen Weibers Personen, wenn Sie das erste
mahl heyrathen, und von ihrer geschehene
Copulation Bescheinigung beybringen, und
Zwar, wenn Sie bürgerlichen oder sonst
vorzüglichen Standes sind und einen Bürger,
Künstler, oder Handwerker bekommen, Zum
Ehrenkleide, jedoch nur ein mahl und weiter
nicht, Fünfzehen Thaler; denen vom Bauern
Stande aber wenn Sie einen Bürger heyrathen,
Zwölff Thaler; die aber im BauerStande
bleiben Zehen Thaler.

In heutiges Deutsch übertragen: 6. Frauen, die zum ersten Mal heiraten und einen Trauschein vorlegen können, sollen einmalig einen Zuschuss zum Ehrenkleide in der Höhe von 15 Talern erhalten. Wenn sie einen Bürger, Künstler oder Handwerker  heiraten, 12 Taler und jene, die einen Bauern heiraten erhalten 10 Taler.

reglement vom 15. März 1756

7. Denen MannsPersohnen, ingleichen denen vom
SoldatenStande, wenn sie keine Kunst oder
Handwerk erlernet, und deshalb nichts er-
halten, bey ihrer Verheyrathung ein vor
allemahl Zehen Thaler.

In heutiges Deutsch übertragen: 7. Männer, die beim Militär dienen und keine Ausbildung in Künsten oder Handwerken machen, sollen bei ihrer Verheiratung einmalig 10 Taler erhalten.

8. Denen Unglücklichen, nemlich wahnwitzigen, mit
schweren LeibesGebrechen behafteten, und Zu
aller Arbeit untüchtigen Personen, auch denen
frühzeitig verwaiseten Kindern die von
ihren beyderseits verstorbenen Eltern nichts
Zu ihrer Erziehung mehr haben, letzteren bis
Zu Erlangung gewißer Jahre ersteren
aber wohl auf ihr Lebenszeit was gewißes.

In heutiges Deutsch übertragen: 8. Jene Unglücklichen, welche geistig oder körperlich behindert sind und daher keinem Beruf nachgehen können, ebenso wie verwaiste Kinder bis zu einem bestimmten Lebensjahr, sollen eine regelmäßige, aber nicht benannte Summe erhalten.

Reglement vom 23. Oktober 1834

Anmerkung

Hierbei handelt es sich um eine Abschrift von der Abschrift. Das klingt nicht sehr vertrauenserweckend, ist aber im Moment der einzige Beleg für das Reglement von 1834. Die Abschrift hat Herr Emil Heinemann in den 1950er Jahren angefertigt. Welche Vorlage er für seine Abschrift hatte, ist leider nicht bekannt. Sollte ein Leser mehr zu diesem Thema wissen, wären wir für klärende Ergänzungen oder Korrekturen sehr dankbar.

Nach mehr als 200 Jahren hatte sich die Familie derart vergrößert, dass es der Familienstiftung kaum mehr möglich war die Ansprüche zufriedenstellend zu erfüllen. Aus etlichen Aktennotizen kann man ersehen, dass auch die Darlehensgeschäfte nicht immer den gewünschten Gewinn erbrachten, da die Rückzahlungen nur säumig oder gar nicht erfolgten (siehe: Darlehen für Domkapitels Magdeburg und Darlehen für benediktiner Kloster in Hildensleben, 1623).
Die Administratoren und Rendanten – inzwischen hatte das preußische Pupillen-Kollegium die Verwaltung und Kontrolle übernommen – machten sich in den 1820er Jahren daran ein neues Reglement zu erstellen. In Zukunft sollte die Anspruchsberechtigung strenger geprüft werden, denn inzischen suchten auch Witwer von weiblichen Familienangehörigen um Unterstützung an, die ja keine Blutsverwandten waren und daher auch nicht genussberechtigt waren.
Die ursprüngliche Abschrift ist in folgende PDF zu finden:

Reglement von 1834 in einer Abschrift von

Emil T. Heinemann,
(19) Weisleben über
Schönebeck

*4763

17. Mai 1952 (evt. 1957)

Abschrift.

Wir zum königlichen Oberlandesgerichte Magdeburg verordneten Präsidenten, Räthe und Assessoren fügen hiermit zu wissen, dass wir den in den nachfolgenden von unserm Commissario Oberlandes-Gerichte-Rath Scheffler aufgenommenen Verhandlungen vom 23.ten Oktober 1834 und 6.ten Januar 1835 enthaltenen Familienschluss der Coppehl’schen Familie über die Einführung eines neuen Reglements für die  Coppehl’sche Familien-Stiftung, welches Reglement nebst den Verzeichnissen der Familianten und jenen Verhandlungen wörtlich also lautet:

Reglement.
für die Coppehl’sche Stiftung.

Georg Coppehl, vicarius bei dem hiesigen Domstift, und zugleich Canonicus Sub Aula, welcher am 16ten Dezember 1604 verstorben ist, hat in seinem Testament über sein Vermögen zu Gunsten seiner Verwandten, welche von seinen Brüdern und Schwestern abstammen, verfügt;

Das Testament ist jedoch sowenig im Original, als in der Abschrift vorhanden, vielmehr, wahrscheinlich bei der im 30-jährigen Kriege erfolgten Zerstörung von Magdeburg, abhanden gekommen. Da man sonach über die eigentlichen und ursprünglichen Anordnungen des Testators in Unwissenheit war, so verfuhr man nach seinem Willen, wie sich dieser freilich unvollkommen aus den Testamentsrechnungen und anderen unvollständigen Nachrichten ergab, bis zum 15. März 1756, wo auf Veranlassung der von mehreren Interessenten eingegangenen Beschwerden ein von dem Domkapitel, welches die Stiftung  verwaltete, am 16ten November 1755 wegen Verwendung der Revenüen abgefasstes Reglement von der hiesigen königlichen Regierung genehmigt wurde.

Dies Reglement ist jedoch an sich sehr mangelhaft, insbesondere aber durch veränderten Umständen, wie durch Aufhebung des Domkapitels und durch die Vergrößerung der Coppehl’schen Familie, für die jetzige Verwaltung der Stiftung fast ganz unzureichend geworden.

Es ist daher allerdings dringendes Bedürfnis geworden, durch ein anderweites Reglement sowohl

A. die künftige Administration des Stiftungs-Vermögens, also auch

B. die Grundsätze, wonach die aufkommenden Revenüen unter die genussberechtigten Mitglieder der Familie verteilt werden sollen, festzustellen, und hat deshalb das hiesige königliche Pupillen-Collegium, unter dessen Oberaufsicht die Stiftung steht, den Entwurf eines solchen Reglements angeordnet.

A.

das Stiftungsvermögen.

Besteht in folgenden:

1.  700 Thaler in Gold und 1.800 Thaler Cour. baren Geldern, welche gegenwärtig zu hypothekarischen Sicherheit zu 4 resp. 5 per Cent jährlichen Zinsen ausgeliehen sind;

2.  In vier Worthen [=Wurthen] und zwei Radeländern, auch einer Wiese vor Jüterbock, so bisher verpachtet worden;

3.  in einem Viertel Gras auf der Rothensee’schen Wiese bei Magdeburg, welche im Durchschnitt einen jährlichen Ertrag von 6 Thaler ergibt;

4.  in 8 ½ Morgen Äcker vor Schönebeck, welche bis zum Jahre 1838 incl. Für 35 Thaler halb Gold, halb Courant verpachtet gewesen sind;

5.  in 7 ½ Morgen Äckern daselbst, welche bisher für 30 Thaler Courant verpachtet gewesen sind;

6.  in einem von einer, jenseits der Elbe bei Salbke belegenen Wiese zu K erhebnenden jährlichen Erbpacht-Kanon von 2 Thalern;

7.  in dem von verschiedenen Bauerngütern hiesiger Gegend jährlich mit

a. 5 Wispel, 18 Scheffel, 13 5/7 Metzen Weitzen und

b. 2 Wispel, 2 Scheffel, 9 5/7 Metzen Roggen aufkommenden Getreidepächten.

Die jährlichen Revenüen hiervon betragen, nach Abzug der notwendigen Ausgaben 4 – 550 Thaler, welche also für die genussberechtigten Mitglieder der Familie verwendet werden können.

B.

Administration.

I.

Das Stiftungsvermögen wird, unter Direktion des königlichen Pupillen-Collegii oder derjenigen Behörden, welcher an dessen Stelle die Oberaufsicht übertragen werden möchte, durch drei Personen zu Magdeburg verwaltet. Diese werden diesmal durch die Familie gewählt, künftig aber ist es bei dem Abgang des einen oder anderen den Bleibenden überlassen, selbst zu wählen. In allen Fällen wird die Wahl von der oberaufsichtsführenden Behörde bestätigt, und von dieser für jeden der drei Administratoren ein Kuratorium ausgefertigt, worin die ihnen nach § 4 zustehenden Rechte und für den Rendant die ihm nach § 3 No.1 zukommende Befugnis zur Einziehung und Erhebung der Revenüen ausgedrückt werden.

II.

Die drei Administratoren müssen jedenfalls rechtliche Leute, von gutem Rufe, in den Geschäften des Bürgerlichen Lebens und des schriftlichen Verkehrsverfahren, zu Magdeburg wohnhaft, der erste, womöglich ein Rechtsverständiger, und der dritte, als Rendant auch im Rechnungswesen geübt sein. Zu ihrer Entscheidung erhalten dieselben aus der Stiftungskasse jährlich:

1.  der Erste Fünfzehn Thaler in Golde,

2.  der Zweite Zehn Thaler in Golde und zwei Thaler Courant, und

3.  der Dritte, als Rendant:

   a. zwanzig Thaler halb Gold halb Courant,

   b. zwanzig Scheffel halb Weizen, halb Roggen, und

   c. ein Prozent Tantieme von den verausgabten Stipendien und Unterstützungen;

Diese Tantieme wird dem Stipendiaten und Unterstützten nicht in Abzug gebracht.

Die etwaigen baren Auslagen, zu denen jedoch Schreibgebühren nicht gerechnet werden, werden besonders Vergütet.

III.

Vom Rendanten.

1.

Der Rendant ist allein, und ohne dass es dabei der Zuziehung oder Autorisation der Aufsichtsbehörde oder der beiden anderen Administratoren bedarf, berechtigt, und verpflichtet die jährlichen Revenüen einzuziehen. Er kann daher allein diese Revenüen erheben, und darüber quittieren, darüber Prozesse führen, Exekutionen, Arreste, Tax-und Subhastationen und Personalarreste extrahieren, gegen die Erkenntnisse die erlaubten Rechtsmittel einlegen, denselben wieder entsagen, Cessionen erteilen, Vergleiche und Verträge jeder Art, insbesondere Kauf- und Tauschverträge abschließen, in hypothekarische Löschungen willigen, überhaupt alles tun und erklären, was zur Einziehung dieser Revenüen nötig sein oder er für erforderlich halten möchte, auch in allen Fällen andere substituieren und bevollmächtigen.

2.

Nur, wenn rücksichtlich der Revenüen Handlungen, Verträge und Verfügungen vorkommen, welche nicht auf ein einzelnes Jahr beschränkt sind, sich vielmehr auf mehrere Jahre erstrecken, z.B. Pachtkontrakte über die zur Stiftung gehörigen Grundstücke, mehrjährige Veräußerung der Getreidepächte gegen ein bestimmtes Geldquantum, so soll der Rendant hierzu zwar der Genehmigung der Aufsichtsbehörden nicht bedürfen, jedoch schuldig sein, bei Handlungen, Verträgen und Verfügungen dieser Art, die beiden anderen Administratoren zuzuziehen und nur in Gemeinschaft mit ihnen solche vorzunehmen und abzuschließen. Die diesfallsigen Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen abgefasst.

3.

Die zur Stiftung gehörigen, Martini jeden Jahres mit 5 Wispel, 18 Scheffel, 3 5/7 Metzen Weizen und 2 Wispel. 2 Scheffel, 9 5/7 Metzen Roggen aufkommenden Pächte hat Rendant in Golde [Gelde] in Rechnung zu stellen. Es wird dabei der Martini jeden Jahres in Magdeburg stattfindende Marktpreis, welcher durch Beibringung des betreffenden Intelligenz-oder Amtsblatts oder sonst nachgewiesen werden muss, zum Grunde gelegt, hiervon jedoch wegen der bei der Naturalablieferung der Pächte durch deren Aufbewahrung, Verkauf und schlechtere Qualität, worin dergleichen Prästationen geliefert zu werden pflegen, entstehende Kosten und Ausfälle Zwanzig Silbergroschen für den Wispel in Abzug gebracht. Wird der hiernach zu berechnende Geldwert nicht wirklich vereinnahmt, so muss Rendant erhebliche Gründe, wodurch er daran behindert worden, angeben und bescheinigen.

4.

Rendant hat in den ersten zwei Monaten jeden Rechnungsjahres, also bis zum letzten Juli, eine mit den erforderlichen Belegen versehene vollständige Rechnung über die vorjährige Administration, worin zugleich die Soll-Einnahme der Gestalt aufgenommen wird, dass die ad. A. verzeichnete Substanz des Vermögens daraus ersichtlich ist, dem ersten Administrator zu stellen, dieser aber mit dem zweiten Administrator solche binnen den nächsten 6 Wochen zu monieren, auch den Rendanten zur Erledigung der Monita anzuhalten, und sofern diese erfolgt sein wird, Decharge zu erteilen.

Sollte der Rendant mit Ablegung der Rechnung oder mit Erledigung der Monita säumig werden, so sein, so findet das für gleiche Fälle gegen Vormünder gesetzlich zulässige Verfahren gegen ihn Anwendung. Abschrift der abgelegten Rechnung, der dagegen aufgestellten Monita, deren Beantwortung und der darauf abgefassten Beschlüsse wird bis zum 1ten Oktober jeden Jahres, der Oberaufsichtsbehörde eingereicht, eine zweite Abschrift aber an das Gericht zu Jüterbock zur Einsicht und Information der daselbst in dortiger Gegend lebenden Interessenten, gesandt.

Die Capialien für beide Abschriften passiren in Rechnung.

5.

Rendant ist schuldig, über seine Geschäftsführung ordentliche und vollständige Akten zu halten, solche, so wie sonstige auf die Sache Bezug habende Schriften und Urkunden ordnungsmäßig aufzubewahren und darüber ein treues und Vollständiges Register zu führen, und die erforderlichen Ausfertigungen zu besorgen.

6.

Sofern hier nicht besondere Bestimmungen gemacht sind, finden die Vorschriften des A. L. R. Thl. I. (= allgemeines Landrecht Teil I) Tit. 14 § 109 bis 154 auf den Rendanten Anwendung.

7.

Er ist verbunden, für Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen eine Kaution von 200 Thalern, schreibe Zweihundert Thaler Courant, entweder bar oder durch gute hypothekarische Obligationen zu bestellen. Die Staatsschuldsscheine werden jedoch nur nach dem Course angenommen, welchen sie bei der Kautionsbestellung haben und kann wenn später der Cours um 15 % oder mehr sinkt, zum Betrage der sich hier nach ergebenden Differenz Erhöhung der Kaution gefordert werden. Die Güte und Annehmlichkeit der hypothekarischen Obligationen wird nach denselben Grundsätzen, wonach Pupillengelder gegen hypothekarische Sicherheit ausgeliehen werden, beurteilt. Die Kaution oder die deren Stelle vertretenden Dokumente werden in einem unter gemeinschaftlichen Verschlusse der Administratoren von denen jeder einen besonderen Schlüssel hat, stehenden eisernen oder sonst möglichst festen Behältern verwahrt. Besteht die Kaution in barem Gelde, so wird sie, wenn Rendant solches verlangt, bei der Bank zinsbar beleget, und die Bank-Obligation auf die angegebene Weise asservirt. Die Zinsen der Kaution verbleiben jedenfalls dem Rendanten.

IV.

Was die Substanz des Vermögens anlangt, so ist der Rendant nur gemeinschaftlich mit den übrigen Administratoren darüber zu verfügen berechtigt. Wenn es also darauf ankommt, Kapitalien einzuziehen, zu erheben, darüber zu quittieren, und in deren hypothekarische Löschung zu willigen, die Getreidepächte abzulösen oder zu verwandeln, die Grundstücke zu veräußern oder zu vertauschen, Prozesse zu führen, welche die Substanz betreffen, Vergleiche zu schließen, und überhaupt Dispositionen über die Substanz zu treffen, so sollen dabei wohl der Rendant, als die beiden andern Administratoren zugezogen werden. Die über das Vermögen der Stiftung vorhandenen Urkunden werden in dem ad. III no. 7 erwähnten gemeinschaftlichen Behältnisse und also unter gemeinschaftlichen Verschlusse sämtlicher Administratoren verwahrt und die zu Porteur lautenden Urkunden, wozu auch die Bankobligationen und andere ohne besondere Legitimationsführung leicht zu realisierende geldwerte Papiere zu rechnen sind, von den Administratoren außer Cours gesetzt.

V.

Am ersten Montag des Monats Juni jeden Jahres versammeln sich die Administratoren in der Wohnung des ersten von ihnen oder in einem anderen von diesem zu bestimmenden Local um sich über das Wohl und das Interesse der Stiftung und die darauf Bezug habenden Gegenstände gemeinschaftlich zu beraten und zu beschließen. Jedes Mitglied hat das Recht diesen Konferenzen beizuwohnen und Vorschläge zu machen. Auch ist dasselbe befugt, die Vorlegung der Administratoren-Rechnungen und der auf die Stiftung und deren Administration Bezug habenden Akten, sowie die Mitteilung von Abschriften derselben, dieses jedoch nur auf seine Kosten, zu verlangen; auch darf die Vorlegung der Rechnungen und Akten nur in den Konferenzen geschehen.

VI.

Zu Administratoren werden deren bisherige Verwalter

a) der Justiz-Commissarius Fritze als erster

b) der Oberlandes.Gerichts-Salarien-Ober-Kasten-Assistent Baron als zweiter Administrator,

c) der Regierungs-Haupt-Kassen-Buchhalter Krieckel als Rendant, ernannt.

C.

Grundsätze,
wonach die Unterstützungen und Stipendien verteilt werden.

1.

Nur Mitglieder der Coppehl’schen Familie, das heißt diejenigen, welche von dem Bruder und den drei Schwestern des Stifters Georg Coppehl namentlich:

1. Thomas,

2. Margarethe, verehelicht gewesene Steindorf,

3. Anna, verehelicht gewesene Dunde [Dümde]

4. Elisabeth,

Geschwister Coppehl,

durch eheliche Geburt abstammen oder durch nachfolgende Ehe, als ehelich legitimiert sind, haben Anspruch auf die aus der Stiftung zu bewilligenden Unterstützungen und Stipendien.

II.

Wer diesen Anspruch geltend machen will, muss:

1. durch kirchliche Bescheinigungen, oder wenn solche durchaus nicht herbei zu schaffen sein sollten, durch gerichtliche oder sonstige glaubhafte Urkunden vollständig und auf überzeugende Weise nachweisen, dass er Mitglieder Familie ist. Die Beurteilung, ob und wie weit die beigebrachte Bescheinigung und Urkunden, zur Legitimationsführung für zureichend anzunehmen seien, gebührt den Administratoren; gegen die abschlägischen Bescheidungen derselben, steht die Beschwerde an die Oberaufsichtsbehörde offen, auch bleibt den Beteiligten jedenfalls der Weg großrechtens vorbehalten.

2. Unter Beifügung der Legitimationsurkunden und der etwa sonst erforderlichen Bescheinigungen bei der Administration der Stiftung die Verleihung nachsuchen, und in seinem Gesuche seinen Anspruch und die Gründe dazu bestimmt angeben.

Die Legitimationsurkunden werden zugleich benutzt, auf Kosten des Stiftungsfonds, genealogische Tabellen anzulegen und fortzuführen, um dadurch eine möglichst sichere und vollständige Basis bei allen Perzeptions-Ansprüchen zu halten. Der rechtsverständige Coadministrator ist vorzugsweise zu dieser Arbeit verpflichtet.

III.

Die Administratoren prüfen gemeinschaftlich das Gesuch, entscheiden über darin gemachten Ansprüche der Supplicanten und haben letztere, besonders für den Fall der Abweichung, mit einer schriftlichen Bescheidung zu versehen, wogegen der Weg der Beschwerde an die Oberaufsichtsbehörde frei bleibt, bei der Bescheidung der letzteren, behält es aber sein Bewenden, sofern nicht Supplicant etwa deshalb abgewiesen wird, sofern er als Mitglied der Familie nicht anerkannt werden kann, in dem für diesen Fall § II. no. 1 auch noch der Weg Rechtens stattfindet.

Die von den Administratoren zu erteilenden Bescheidungen werden vom Rendanten allein unterschrieben, welcher überhaupt zunächst die eingehenden Gesuche in Empfang zu nehmen und z prüfen hat.

IV.

Nur der nach der gelegten und abgenommenen Rechnung verbleibende Überschuss der jährlichen Revenüen kommt zur Verteilung, der Gestalt, dass die Competenten, welche im Laufe des Jahres, das in dieser Beziehung vom ersten Juni gerechnet wird, sich mit ihren Ansprüchen gemeldet haben. Competenten, deren Ansprüche begründet gefunden werden, nicht zu reichen, so wird der Bestand unter diesen Competenten nach Verhältnis des Betrags ihrer Forderung verteilt, ohne das ein Vorzugsrecht irgendeiner Art dabei stattfindet.

Mit dem, was hiernach dn Competenten zufällt, sind dieselben wegen ihres Anspruches abgefunden und nicht berechtigt, den etwa erleidenden Ausfall aus den Revenüen des nächsten und der folgenden Jahre nachträglich vergütet zu verlangen, selbst wenn in diesen Jahren, nach Befriedigung sämtlicher darauf angewiesenen Competenten, noch ein Überschuss verbleiben sollte.

Dieser Überschuss wächst vielmehr den Einkünften des folgenden Rechnungsjahres zu und wird daher mit diesen Einkünften verrechnet. Nur das gegenwärtige Bedürfnis, als mit der Natur und dem Zweck einer jeden Unterstützungsanstalt, hauptsächlich übereinstimmend, entscheidet; daher Anweisungen auf künftige Jahre oder eine unbestimmte Zeit nicht zulässig sind. Sollte ein Competent, dessen Anspruch begründet ist, vor der wirklichen Zahlung versterben, so erfolgt letztere an seine Erben.

V.

Bei der jetzigen Ausbreitung und Vergrößerung der Familie, haben sich auch die Competenten so sehr vermehrt, dass schon seit vielen Jahren die Competenten gar nicht oder nur unvollständig und spät haben bezahlt werden können. Eine längere Fortdauer dieses Verfahrens würde entweder den Verfall des Instituts zur Folge haben, oder doch den wohltätigen Zweck des Stifters nicht erreichen lassen. Hieraus, und ist es jedenfalls vorzuziehen, geringere Ansprüche zu versprechen, als demnächst die zugesicherten Ansprüche ganz oder nur teilweise gar nicht gewähren zu können, ergibt sich die Notwendigkeit, die Unterstützungen und Stipendien zu den bisher bezahlten Beträgen hiermit folgendergestalt festzusetzen:

A. Für Söhne, welche studieren und bescheinigen, daß sie die Schule mit dem Zeugnis der Reife verlassen haben und auf die Universität die akademischen Vorlesungen besuchen, ein für alle Mal 40 Thaler; wer etwa bereits die ad. B. bestimmte Unterstützung erhalten haben sollte, muss sich solche auf das Stipendium anrechnen lassen.

B. Für diejenigen, die Künste und Handwerke erlenen oder sich überhaupt einem solchen Geschäfte widmen, welches außer der Schulzeit, eine mehr als einjährige Vorbereitung, während welcher sie noch nichts verdienen, erfordert, wenn sie glaubhaft bescheinigen, daß sie ihre Kunst, Handwerk oder Geschäft vollständig erlernt haben zehn Thaler; wer schon das ad. B. erwähnte Stipendium genossen haben, kann diese Unterstützung nicht erhalten.

C. Für diejenigen Frauenpersonen, welche sich zum ersten Male verheiraten, sobald sie ihre Verheiratung durch einen Trauschein nachweisen, als Beihülfe zur Aussteuer Zehn Thaler.

D. Für diejenigen, welche welchen Wahn- oder Blödsinns, körperlicher Gebrechen, Alters, oder sonst unfähig werden, auf die bisherige oder auf anderweite Weise ihren Unterhalt sich selbst zu verschaffen, und keine sonstigen Substitenzmittel haben, ein für alle Mal Zehn Thaler.

E. Für die elternlosen Kinder, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, als Beutrag zu den Erziehungskosten, wenn diese Kosten aus dem elterlichen oder eigentümlichen Vermögen der Kinder nicht bestritten werden können, ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder und ob dieselben aus einer oder mehreren Ehen herstammen, ein für alle Mal Zehn Thaler, oder in ganz außerordentlichen Fällen Zwanzig Thaler; im ersten Falle sollen Supplikanten die Wahl haben, statt der 10 Tl. In mehreren und höchstens bis fünf fortlaufenden Jahren jährlich Vier Thaler zu verlangen. Sämtliche Zahlungen geschehen in Preuß. Courant.

VI.

Bei den § V. lit. A. B. und C. den Studierenden, Künstlern, Handwerkern und Frauenpersonen zugestandenen Unterstützungen entscheidet nicht das wirkliche Bedürfnis, in dem die desfallsige Untersuchung und Prüfung mit Schwierigkeit und Weitläufigkeit verbunden und dennoch häufig zu keinem befriedigenden Resultate führen, vielmehr nur zu Inkonsequenzen Veranlassung geben würde.

Es wird aber den Mitgliedern der Familie, welche dergleichen Unterstützungen nicht wirklich bedürfen, dringend empfohlen, lieber darauf Verzicht zu leisten, als sie ihren Verwandten, für welche eine Unterstützung nötiger und sachgemäßer sein würde, sei es gänzlich oder nur in dem günstigen Zeitpunkte, zu entziehen. Andern als den § 5 benannten Individien, können Unterstützungen und Stipendien nicht bewilligt und also die daselbst enthaltenen Bestimmungen auf ähnliche oder analoge Fälle nicht ausgedehnt werden, da die große Concurrenz an Competenten jede Beschränkung höchst notwendig macht. Sollte sich infolge der nach dem jetzigen Reglement einzuleitenden Administration die Möglichkeit ergeben, für die Unterstützungen und Stipendien höhere, als die oben § V. bestimmten Sätze zu bewilligen, so ist die Administration befugt, diese Sätze zu erhöhen, und geschieht diese Erhöhung nach Verhältnis der jetzt angenommenen Beträge.

VII.

Die bisher einzelnen Interessenten erteilten und noch nicht realisierten Collationsversicherungen können ferner nur insofern berücksichtigt werden, als diese Versicherungen mit den in gegenwärtigen Reglement bestimmten Grundsätzen übereinstimmen und als daher insbesondere die Interessenten, welche daraus Ansprüche machen, noch ihre Legitimation dartun und also ihre Abstammung vom Stifter vollständig nachweisen, wie dies auch bei Erteilung jener Versicherungen stillschweigend und als sich von selbst verstehend unbedenklich vorausgesetzt ist.

Zur Befriedigung dieser Ansprüche soll vorzugsweise der Fond, welcher dadurch, dass in den letzten Jahren nur ausnahmsweise Zahlungen geschehen sind, aus den aufgesammelten Revenüen gebildet werden wird, verwendet werden. Reicht dieser Fond nicht aus, so werden die unbefriedigten Ansprüche nach Verhältnis deren Betrags bezahlt, sollte aber nach deren Befriedigung noch ein Überschuss verbleiben, so wird dieser zur Substanz des Stiftungs-Vermögens genommen.

D.

Einführung des Reglements.

Dieses Reglement tritt mit dem 1ten Juni 1835 in Wirksamkeit, sodass das erste Rechungsjahr bis ultimo Mai 1836 läuft.

Magdeburg, den 17. Juli 1834.

Stempel von Heinemann wie oben

Information für die Fmilienmitglieder, 18. Juni 1842

Signatur

Landeshauptarchiv Brandenburg, leider ohne genauer Signatur,
zur Verfügung gestellt von einem Familienmitglied

Informationsblatt der Coppehel’schen Stiftung, 1842, Seite 1
Informationsblatt der Coppehel’schen Familienstiftung, 1842, Seite 2

Text: Information für die Familienmitglieder der Domvicarius Coppehl’schen Stiftung

Nach Anleitung des am 26. März 1836 von den hiesigen königl. Oberlandesgericht bestätigten Familienschlusses in der Coppehl’schen Stiftungssache vom 17. Juli 1834, muss ein jeder, welcher auf die Teilnahme an den Wohltaten der Stiftung einen Anspruch geltend machen will, zuvor nachweisen, dass er wirklich von den Geschwistern des im Jahre 1604 hierselbst verstorbenen Stifters Georg Koppehl, abstammt.

Dieser Abstammungsnachweis ist zu führen, entweder

a) durch glaubwürdige kirchliche Zeugnisse, wonach die Geburten und respektive Verheiratung der Voreltern bis zu den Geschwistern des Stifters oder bis zu deren nächst Nachkommen zurückreichen, oder:

b) durch eine Stammlinie, deren Richtigkeit im Betreff der in derselben namentlich aufgeführten Familienglieder von dem königl. Land-und Stadtgericht zu Jüterbog attestiert ist.

Dies letztere Legitimationsverfahren ist das minder schwierige.

Die Berufung auf den Vater oder die Mutter und das der eine oder die andere, oder beide, früher ein Legat aus der Stiftung wirklich erhalten haben, ist unzulässig, weil es erwiesen ist, dass unter den früher als Mitglieder der Stiftung anerkannten angeblichen Nachkommen des Stifters, viele nicht teilnahmsberechtigte Seitenverwandte desselben und andere sich befinden, welche sich in die Stiftung eingedrängt haben.

Diejenigen nachkommen, deren Vater oder Mutter seit dem Jahre 1832  die Richtigkeit ihrer Abstammung von den Geschwistern des Stifters bereits durch die unter b) gedachte Stammlinie nachgewiesen haben, bedürfen zu ihrer Legitimation weder einer solchen Stammlinie, noch einer sogenannten Abstammungsnachweisung, welche eine bloße Hinweisung auf das ältere, schon durch eine Attestierte Stammlinie legitimierte Familienglied enthält. Für solche Mitglieder genügt es, wenn sie zur Ersparung aller Kosten, welche eine dergleichen ganz entbehrliche Abstammungsnachweisung ihnen verursacht und ohne Dazwischenkunft von fremden Personen, wodurch ihnen nötige Kosten erwachsen, ihren Geburtsschein und das Leerattest oder respektive den Trauschein, jedoch portofrei, unmittelbar an die unterzeichnete Administration einsenden.  Ein Begleitschreiben dazu,  ist nur in den Fällen erforderlich, wenn der Bittsteller vielleicht in ganz kurzer Zeit seinen Aufenthaltsort verändern will, oder dieser Ort mit den an welchem die Lehratteste und Trauscheine ausgestellt sind, nicht ein und derselbe ist.

Wenn sich gegen die Richtigkeit der eingesendeten Zeugnisse nichts zu erinnern findet, und selbige zur Beseitigung etwaiger Mängel nicht in einem Zeitraume von 4 bis längstens 6 Wochen zurückerfolgen, so können die Einsender derselben sich ohne weiteres versichert halten, dass ihr Gesuch bei der Verteilung der Überschüsse des nächstbevorstehenden Jahresabschlusses  berücksichtigt werden wird.

Wesentliche Erfordernisse der Vollständigkeit der eingesendeten Zeugnisse sind:

a) das in den Geburtsscheinen, sowohl der männlichen wie der weiblichen Nachkommen, die vollständig anzugebenden Vor- und Zunamen der Eltern, wie nicht weniger zugleich auch der Geschlechtsname der Mutter mit den von dem Vater oder von der Mutter früher beigebrachten Abstammungszeugnissen auf das genaueste übereinstimmen;

b) daß womöglich auch die Lehratteste der männlichen Nachkommen dieselben Angaben, unerläßlich aber den vollständigen vor- und Zunamen des Vaters, den Stand desselben und seinen Wohnort enthalten;

c) daß in den Trauscheinen außer der gleichmäßigen Vollständigkeit der, womöglich von den beiderseitigen Eltern der Neuvermählten anzuführenden Vor- und Zunamen, auch des Standes und Wohnortes der ersteren, bei der Braut das Prädikat „Jungfrau“ oder stattdesselben die ausdrückliche Versicherung nicht fehle: „daß die Braut sich jetzt zum erstenmale verheirate“.

Eine reglementmäßige Unterstützung kann, gleichzeitig mit der Einsendung der Abstammungslegitimation, beantragt werden:

1) von Söhnen, welche studieren und ein Abgangszeugnis der Reife der von Ihnen besuchten Schule, den Immatrikulationsschein der Universität und ein Zeugnis derselben über die von ihnen gehörten akademischen Vorlesungen einsenden. Wer die Originale dieser Dokumente zu behalten wünscht, muss dieselben in beglaubigter Abschrift einreichen;

2) von Söhnen, welche Künste und Handwerke erlernen oder sich einem Geschäfte widmen, welches außer der Schulzeit ein mehr als einjährige Vorbereitung erheischt, wenn sie nach vollendeter Lehr- oder Vorbereitungszeit ein in glaubwürdiger Form ausgestelltes Lehrattest oder eine andere dergleichen Bescheinigung beibringen;

3) von Töchtern, wenn sie sich zum ersten Male verheiraten und solches durch den beizubringenden Trauschein beglaubigen;

4) von denjenigen, welche durch glaubwürdige Atteste nachweisen, dass sie wegen Wahn- oder Blödsinns, körperlicher Gebrechen, hohen Alters oder sonst unfähig geworden, auf die bisherige oder auf anderweite Weise ihren Unterhalt sich selbst zu verschaffen und keine sonstigen Subsistenzmittel haben.

In dem diesfallseitigen Attesten sind die Ursachen und Gründe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestimmt anzugeben, auch muss die Fassung derselben der vorstehenden Vorschrift möglichst genau entsprechen;

5) für elternlose Kinder, welche das 14. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, als Beitrag zu den Erziehungskosten, wenn unter Einsendung der Geburtszeugnisse der Kinder von der Ortsbehörde derselben bescheinigt wird, daß die Kosten der Erziehung aus dem elterlichen oder eigentümlichen Vermögen der Kinder nicht bestritten werden können.

Die Unterstützungen ad 1 bis 4 werden ein für allemal und namentlich die ad 4. auch nur dann gewährt wenn die betreffenden Personen zuvor keine der ad 1. Bis 3. gedachten Wohltaten empfangen haben.

Die Unterstützung ad 5. kann in mehreren, jedoch nur in höchstens bis 5 fortlaufenden Jahren verlangt werden.

Die Unterstützung an Studierende wird künftig in zwei Terminen, nach Ablauf des ersten und zweiten Studienjahres, jedesmal zur Hälfte des reglementmäßigen Satzes, jedoch nach Maßgabe der zu Verteilung kommenden Überschüsse und der dazu in dem betreffenden Rechnungsjahr sich gemeldeten anspruchsberechtigen Empfänger bezahlt werden. Die Ansprüche auf die Unterstützungen ad 2. Und 3. Müsse vor Ablauf des ersten Jahres nach beendigter Lehrzeit und resp. der Verheiratung angemeldet und geltend gemacht werden, damit die Auszahlung derselben, womöglich aus den Überschüssen desjenigen Rechnungsjahres erfolgen kann, in welchem der Anspruch auf die Unterstützung erworben ist. Wer diese Frist versäumt, hat es sich selbst bei zumessen, in die Kategorie der ad 4 gedachten Unterstützungsempfänger gestellt zu werden.

Wo es auf die Bescheinigung solcher Umstände ankommt, wodurch die Befugnis, eine Unterstützung aus der Stiftung zu beanspruchen, nachgewiesen werden soll, sind die diesfallseitigen Atteste

a) in den Städten von den Magisträten;

b) in den Dörfern von Schulzen und Schöppen, und zwar entweder unter Beglaubigung deren Unterschrift durch die landrätliche Behörde, oder auch noch von dem Ortspfarrer auszustellen, auch in Fällen, wo wegen Krankheit die Unterstützung beantragt wird, womöglich noch ein ärztliches Attest beizubringen.

Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt alljährlich nur einmal und zwar in vier, spätestens in sechs Wochen nach dem ultimo Mai stattfindenden Jahresrechnungsabschlusse.

Auf die Vollziehung der gedruckten Formularquittungen und der unterdemselben stehenden Atteste durch die Namensunterschriften der Empfänger und resp. Der Ortsbehörden und anderer zur Vollziehung derartiger Bescheinigungen befugten Personen, wird besondere Aufmerksamkeit anempfohlen.

Wer nicht scheiben kann, muss statt seiner Namensunterschrift, und zwar im Beisein eines glaubwürdigen Mannes, drei Kreuze machen, und ist von dem Manne darunter zu attestieren, dass der Aussteller (die Ausstellerin) die drei Kreuze in seiner Gegenwart beigefügt habe. Die Quittungen verheirateter Frauen müssen zugleich auch von ihren Männern mitunterschrieben werden.

Di Attest unter den Quittungen können von jedem Beamten, Ortsgeistlichen ect, welcher ein Dienstsiegel zu führen befugt ist, vollzogen werden. Das Siegel muß der Unterschrift des Namens und Charakters vorgedruckt werden.

Magdeburg, den 18. Juni 1842

Die Administration der Coppehl`schen Stiftung

D.

Einführung des Reglements.

Dieses Reglement tritt mit dem 1ten Juni 1835 in Wirksamkeit, sodass das erste Rechungsjahr bis ultimo Mai 1836 läuft.

Magdeburg, den 17. Juli 1834.

Stempel von Heinemann wie oben

Informationsblatt der Koppehl’schen Familienstiftung von 1908

Anmerkung


Dieses Informationsblatt von 1908 wurde mir freundlicherweise von Herrn Goldsche zur Verfügung gestellt.
Es beinhaltet im Prinzip die Punkte des Reglements von 1834, schließt aber mit der Bitte an alle Mitglieder nur in Härtefällen einen Antrag auf Unterstützung zu stellen, da die finanziellen Mittel der Stiftung nicht ausreichen um alle Antragsteller in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Informationsblatt von 1908, Blatt 1
Informationsblatt von 1908, Blatt 2

Satzung von 2010

siehe Artikel Satzung

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