Kuratorium

Kuratorium

Dieses ist Teil des Vorstands, siehe Organe der Stiftung und besteht aus drei Mitgliedern.

Derzeit sind das:
Frau Kristiane Wendy, Vorstandsvorsitzende
Frau Margret Holz
Herr Klaus Koppehl

Rechtliche Grundlage

Aus der derzeit gültigen Satzung:

§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Familienversammlung gewählt. die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit fürhrt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Kuratoriumsmitglieder fort.

(2) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Mitgliedschaft im Kurtorium endet, außer durch Ablauf der Amtszit und im Todesfall, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, oder durch Abberufung aus wichtigem Grund.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der Familienbeirat Ersatzmitglieder hinzu. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder dauer längstens bis zur nächsten Familienversammlung. Bis zur Wahl der Ersatzmitglieder verringert sich die Anzahl der [Anm. Adrian Kowar: ordentlichen?] Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Kiratoriums durch Beschluss des Familienbeirats abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, ist jedoch vorab anzuhören.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Falle seinr Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Es führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel.

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, der Zustiftungen, sowie über die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter,

c) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,

d) der Nachweis der Verwendung der Stiftungsmittel eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Familienbeirats bedarf.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzendem, schriftlich mit der Tagesordnung, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte dies verlangen.

(2) Das Kuratorium beschließt, sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können auch im schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteilgung aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

(3) Über die in den Sitzungen oder im Umlaufverfahren des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den weiteren Mitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Familienbeitrats zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

Abgesehen von dem nüchternen Text der Satzung sollte ein Kuratoriumsmitglied folgende Eigenschaften mitbringen:

  • Kompetenter Umgang mit Finanzen
  • Selbstsicherer Umgang mit Behörden und rechtlichen Einrichtungen
  • Guter Wissensstand um die Familienstiftung bzw. die Bereitschaft diesen zu erlangen
  • Kontaktfreudigkeit
  • Teamfähigkeit
  • Verlässlichkeit
  • Erreichbarkeit

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