Lehnbrief der Dompropstei zu Magdeburg über eine halbe Hufe Landes bei Langenweddingen

Lehnbrief der Dompropstei zu Magdeburg über eine halbe Hufe Landes bei Langenweddingen

Signatur

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, U 4c Langenweddingen, Nr. 114
Vollständiger Name: Lehnbrief der Dompropstei zu Magdeburg für Coppehlsche Stiftung über eine halbe Hufe Landes vor Langenweddingen, Datum: 1. Dezember 1735

Scans des Lehensbriefs

LASA 1. Dec. 1735_2016_131344
Brief 1. Teil, Wir, Friedrich…
LASA 1. Dec. 1735_2016-Langenweddingen 31346
Brief 2. und letzter Teil

Übertragung aus dem Kurrent

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottesgnaden, König in Preußen,
Marggraff zu Brandenburg, des Heil. Röm. ReichsErzKämmerer und ChurFürst,  Souverainer Printz von Oranien, Neuschatel und Valleng, In Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, den Castuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Crosten Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Canim, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, OstFriesland, und Moers, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein,  Theitlenburg, Bingen, Schwerin, Büren und Lehrdam, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Lütau, Arley und Breda, ect. ect.

In Nahmen und von wegen unsers Sohnes, Printzen Friedrich  Heinrich Ludwigs, Printzen in Preußen und Marggraffen zu Brandenburg, auch Dohm-Probsts der Hohen BischofsKirchen zu Magdeburg lbd: von Gero und dero nachkommende Dohm-Pröbste, thun Kund und Bekennen hiermit öffentlich, daß wir nach tödlichem Hintritt unsers Vettern, Printzen Christian Ludewigs, Printzen in Preußen und Marggraffen zu Brandenburg, weiland Dohm-Probsts zu Magdeburg lbdh: Im Nahmen und von Secretario Conrad Braim, als verordneten Lehnträger des George Copelischen Testaments, zu einen rechten Erbzins-Lehn-Guthe hinwieder aufs neue geliehen haben.

Eine halbe Hueffe landes vor LangenWeddingen belegen, leihen ihm auch hiermit dergestalt und also, daß er solch Erb-Zins-LehnStücke nun und hinfüro ferner dem erwehnten Testament zum besten geruhig besitzen // und gebrauchen möge, wie Erb-Zins-LehnGüter-Art, Recht, Herkommen und Gewohnheit ist, und seine Vorfahren auch Er es bishero besessen, genützet und gebrauchet haben, jedoch daß davon alljährlich und jedes Jahr besonders an das Dohm Probstteyl. Erbzins-Lehn Register

Acht Bauer groschen oder Zehen gute groschen acht Pfennige, zum Erb-Zins intra terminum Michaelis et Martini in Magdeburg bezahlet, und der neuen Erb-Zins-Belehnung, so oft ein Fall geschiehet, oder eine Veränderung mit dem Erb-Zins-Lehn-Stücke vorgehet, mit Erlegung des gedoppelten Canonis dem Current ohnschädtlich, binnen Jahresfrist schuldige Folge geleistet, auch dieses Erbzins-Lehn Stücke ohne Confeni weder gantz noch Stückweise, nicht verkauft, vertauschet, versetzet, verpfändet oder sonst auf andere weise alienieret werde, und zwar dieses alles bey Verlust und Privation des Dominii utilis, wie denn auch hiermit ausdrücklich geordnet wird, daß, wenn der Canon längstens binnen zwey Jahren nicht abgetragen werden würde, der Erb-Zins-Mann sothanen Erb-Zins-Lehn-Stückes dadurch ipso jure Verlustig sein solle. Und wie dagegen unsers Sohnes, Printzen Friedrich Heinrich Ludewigs, Printzen in Preußen, Marggraffen zu Brandenburg, auch Dohm-Probsts der Hohen Stifts Kirchen zu Magdeburg ldb: dessen Bekenniger Erb-Zins-Herr und Gewehr seyn werden, wiewohl der Dom-Probstey an ihrem Erb-Zinsrechte und sonst jedermänniglich an seinem rechte und Befugnis ohne Abbruch und Schaden; also ist auch zu Uhrkunde dessen allen dieser Erb-Zins-Lehn-Brief mit dem Dohm-Probst Lehns Insiegel bestärket worden.

[…]m Berlin den 1ten December 1735

Auf seiner Königlichen Majestät Allergnädigsten Spezial Befehl

Roderich, Thulemeier, [unlesbar]

Zusammenfassung und Erläuterung

Der preuss. König stellt einen Erbzinslehnsbrief aus:
Aufgrund des Ablebens des Prinzen Christian v. Preussen (auch Domprobst zu Magdeburg und Vetter des Königs) wird der bisherige Lehnsträger des Copehelschen Testaments, Conrad Braim, erneut belehnt, und zwar mit einer halben Hufe Landes vor Langenweddingen. Als Zins wird festgesetzt: 8 Bauer Groschen oder 10 gute Groschen, 8 Pfennige, fällig zwischen Michaelis und Martini, in Magdeburg. Bei erneuerter Belehnung oder Veränderung ist der doppelte Zins (Canon) fällig, ohne Kursverlust, etc. Das Grundstück darf in keiner Weise belastet oder veräußert werden. Wenn der Zins länger als zwei Jahre nicht bezahlt wird geht das Lehen verloren.

Michaelis = 29. September
Martini = 11. November

Landesarchiv Sachsen-Anhalt in Magdeburg
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