Johann Friedrich Wilhelm Hannemann sucht um ein Stipendium an

Johann Friedrich Wilhelm Hannemann sucht um ein Stipendium an

Fundort

anscht Lasa

Landesarchiv Sachsen-Anhalt

Signatur

Rep A 3 b C Nr. 31 und Rep A 3 b C Nr.33

Art des Dokuments

Kopien von Briefen bzw. Aktennotizen, auf Mikrofilm gespeichert. Diese Form ist leider für den Benützer ziemlich mühsam. Unter einer einzigen Signatur sind viele einzelne Schriftstücke zu finden, was das spätere Wiederauffinden der einzelnen Schriftstücke eher schwierig macht.

Anmerkung

Worte, die wir nicht lesen konnten sind mit [..] gekennzeichnet.
Übertragung des ersten Briefs: Eva Maria Rainer und Helmut Kowar.
Übertragung der weiteren Schriftstücke Helmut Kowar

Zusammenfassung aller Briefe und Briefentwürfe

Johann Friedrich Hannemann war Sohn eines Gärtners und Student der Medizin in Leipzig.
Nach erfolgreich abgelegtem ersten Studienjahr suchte er im Jahr 1810 bei der Koppehl’ischen Familienstiftung um ein Stipendium an, das ihm am 28. Dezember 1810 auch gewährt worden war. Ein Student erhielt 30 Reichsthaler pro Jahr über einen Zeitraum von 3 Jahren und unter der Voraussetzung, dass die folgenden Studienjahre ebenfalls mit  positiv abgeschlossenen Zeugnissen belegt werden konnten. Im Fall Hannemanns ging es um die Studienjahre 1809/10 bis 1811/12.
Etwas voreilig, sandte er Ostern 1811, ohne das Geld in Händen zu haben, eine Quittung an die Administration der  Coppehel`schen Familienstiftung und, da er noch immer kein Geld ausbezahlt bekommen hatte, sandte er im Juli 1811 noch eine zweite Quittung hinterher, in dem Glauben die erste wäre verloren gegangen. Es stellte sich heraus, dass der damalige Rendant, Kämmerer Müller diese zweite Quittung derart manipuliert hatte, dass der Eindruck entstand, Hannemann hätte auch noch das Geld für das zweite Studienjahr erhalten und quittiert.
Besagter Kämmerer Müller hatte aber nicht nur Hannemanns Stipendium veruntreut, sondern auch noch andere Gelder unterschlagen und war nicht mehr aufzufinden.

Auf seine ersten Beschwerebriefe fand Hannemann wenig Gehör und so wandte sich Hannemannm 22.8.1812 mit seine missliche Lage an eine übergeordneten Stelle. Es folgten einige Diskurse. Ein Kanzlisten war sogar der Meinung, Hannemann wäre an seiner Misere selbst schuld, denn wer würde zwei Quittungen ausstellen über einen Betrag, den er nie erhalten hatte.
Schon 1813 hatte ein Beamter ein Einsehen und schlug dem Unterpräfecten vor, dem Studenten Hannemann das Geld noch einmal auszuzahlen, da in diesem Jahr kein weiterer Antrag eingegangen war. Dennoch zog sich die Sache hin.

Nachdem auch das Magistrat den Antrag befürwortet hatte, wird dem Studenten Hannemann eine nochmalige Auszahlung des Stipendiums bewilligt. Dies entschied das Königl. preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen.
Am 16. Mai 1816 endlich erging an den Rendanten Masthoff, der inzwischen Administrator der Stiftung war, die Weisung Hannemann das Geld noch einmal auszuzahlen.


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Brief vom 22. August 1812

Hannemann-Brief vom 22. August 1812, erste Seite
Text: 22. 8. 1812, erste Seite

Oben links befinden sich 2 Aktennotizen mit den Daten:
Magdeburg, den 2. September 1812 und Magdeburg, den 7. September 1812


Wohlgeborener Herr, hoch geehrtester Herr
Nie würde ich es gewagt haben, euer Wohlgeb. mit diesem schreiben zu belästigen, wüsste ich nicht, daß ich sowohl in hinsicht Ihres Einflußes als auch in hinsicht Ihrer anerkannten Humanität und Güte von niemand eher Hülfe erwarten könnte, als von euer Wohlgeb. In dieser Überzeugung nun nehme ich mir die Freiheit dero selben füglich folgendes vorzutragen. Den 28. November 1810 erhielt ich von der hochlöblichen Prokuratur zu Magdeburg Nachricht, daß mir das Coppehel’sche Stipendium academicum daselbst erteilt worden sei. Ich wendete mich  Ostern 1811 wegen Auszahlung


Hannemann-Brief vom 22. August 1812
Hannemann-Brief vom 22. August 1812, zweite Seite
Text: 22. 8. 1812, zweite Seite

desselben an den damaligen Kämmerer Müller durch die Handlung Anders Witwe Schröder et Compagnon, wo ich mir […] das erste Jahr 30 F in Courant auszahlen ließ, die Handlung über meinen Quittungbrief und testimonium an Hl. Müllern sendete. Ich trug kein Bedenken ihm wie dies überhaupt bei Stipendien gewöhnlich ist, eine Quittung auf das Jahr Ostern 1811/12 mitzuschicken. Allein diese, sowie mehrere nachfolgende Briefe, denen ich noch eine zweite Quittung auf dieses Jahr beifügte, in dem ich glaubte, daß die erste verloren gegangen sein könnte, blieben unbeantwortet; ich musste sogleich jene 30 F. von der Handlung zu dem Examen pro baccalaureatum vorschießen, wie das ausbedungen. Ich sah mich daher genötiget im Julius 1811 an den hochlöblichen Präfect mit meinem Schreiben selbst zu gehen; Worauf dann mir hochlöbl. Müller ein Schema an mir auf das Jahr 1811/1812 gestellten Quittung, nach welcher ich die meinigen schreiben sollte, zustellen ließ. Ob er gleich eine solche erhielt, so schickte er mir immer noch kein Geld. Auf meine Briefe und die mündlichen Vorstellungen, die ich durch hochlöbl. Hormuth, dem ich unterdessen bekannt worden war, thun ließ, erhielt ich entweder zur Antwort: es dürfte kein Getreide verkauft werden, oder er gab bald vor, dass kein Geld in Kasse wäre, bald, das auf einem Befehl von Carhit[müsste eine Person sein] nichts ausgezahlt werden dürfte. Nachdem ich nun auf diese Art 1 1/4 Jahre hingehalten und in viele Unkosten versetzt worden war, entschloss ich mich, selbst nach Magdeburg zu reisen, wo ich Hl. Müllern von seinen Posten entfernt und meine Quittungen in seinigen Bücher eingetragen fand. Auf meine dringenden Vorstellungen und Bitten geruhten der Hl. Präfect mir wenigstens das Stipendium auf das dritte Jahr auszahlen zu lassen und mir wegen Nachzahlung der beiden anderen Jahre die tröstlichen Versicherungen


Hannemann-Brief vom 22. August 1812, Seiten 1-3.
Hannemann-Brief vom 22. August 1812, dritte und letzte Seite
Text: 22. 8. 1812, dritte Seite

zu geben. Und hierauf gestützt, wage ich es, euer Wohlgeb. um gütige Verwendung in dieser Sache zu bitten, die ich mir um so mehr versprechen kann, da wohl an sich höchstwahrscheinlich ist, dass Hl. Müller unter andern Veruntreuungen sich auch diese erlaubt hat und da aus den Quittungen hervor geht, dass die in den Jahreszahlen von ihm verfälscht sind, und daher keine rechtliche Gültigkeit haben können, auch sonst kein Postschein über den Abgang des Geldes bei den Acten ist. Es wird daher nicht erst nötig sein meine Vermutung, welche durch ein bey den Akten befindliches Zeugnis bekräftiget ist den Geldaufwand den unser Studium vor allen anderen erfordert und nach meinem Wunsch baldigst die Doktorwürde zu erhalten, zu deren Erlangung das Geld allein bestimmt war, besonders anzuführen. Sondern ich bin bei der bewährten Deutungsart euer Wohlgeb. dem die Erfüllung aller meiner Wünsche wohl bloß nur ein Wort kostet, überzeugt, daß ich mein Schicksal keinen besseren Händen anvertrauen konnte als den Ihrigen.

Indem ich nochmals um Eur Wohlgeb. gütige Verzeihung bitte, verharre ich mit schuldigstem Respekt

Euer Wohlgeboren
untertänigster

Johann Friedrich Wilhelm Hannemann
aus Neu[stein] in der Oberlausitz
Medicinae Baccalanreus

Mein Logis ist N 1198 Krugerst.
Leipzig, den 22. August 1812


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Brief vom 2. Dezember 1812

zweiter Hannemann-Brief vom 2.12.1812, 1.Seite
Brief vom 2. Dezember 1812, erste Seite
Text: 2. 12. 1812, erste Seite

Referatur an den hochlöblichen […] 30.12.1812

Wohlgeborener Herr, hochzuverehrender Herr,

Obgleich euer wohlgeboren Schreiben vom 7. November 1812 mir jede Hoffnung abzuschneiden
scheinen, je zur Perzeption des Coppehel’schen Stipendii zu gelangen, so wage ich es doch dieselben
nochmals in dieser Angelegenheit zu belästigen, weil ich mich nicht überzeugen kann, dass die in mir entgegengesetzten Gründe dem Willen der höhern Behörde so wider Grundsätzen des Rechts und
der Billigheit ganz gemäß wären.
Als ich im vergangenen Frühjahr dieser Sache wegen nach Magdeburg  gereist war, wurden mir nicht
nur von euer Hochgeboren, dem Herrn Präfekt selbst die tröstlichen Versicherungen gegeben, dass ich meine Befriedigung aus der Testamentscaße zu erwarten hätte, sondern auch der Herr Unterpräfect erklärten mir ausdrücklich: Sie hielten sich an uns und bekommen Ihr Geld aus der Stipendienkaße. Ja, ich würde es allem Anschein auch noch damals schon erhalten haben, wenn so viel Geld damals in Caße gewesen wäre. Beyde aber, sowohl der Herr Präfect als der Herr Unterpräfect Costnoble wußten selbst aus meinem Munde, dass sich zwey Quittungen von mir bei den Acten befänden. Umso befremdender musste  mir daher es sein, Ew. Wohlgebohren einen ganz verschieden lautenden Brief zu erhalten. Wie konnte ich, da ich Magdeburg keine Seele


Brief vom 2. Dezember 1812, 2. Seite
Brief vom 2. Dezember 1812, zweite Seite

Text: 2. 12. 1812, zweite Seite

kannte, und nur später erst an Ihro […] muth empfohlen wurde, jemand zu beauftragen, der meine Quittung, erst nach Empfang es Geldes übergeben hätte? Musste ich nicht zu dem Administrator desGeschäftes als einen öffentlichen Beamten mehr Zutraun hegen als zu einer Privatperson? Und werden nicht alle Stipendien von den [auszahlern] erst dann bezahlt, wenn sie von den auf entlegenen Universitäten studierenden Perzipienten, die Quittungen empfangen haben? Halten es nicht Ew. Wohlgebohren so, dass Sie sich vorher das Bekenntniß über geleistete Zahlung senden lassen ehe Sie die Stipendien wirklich abschicken? Sollte daher die Quittung eher volle Beweiskraft verdienen, als bis ein Postschein, oder andere, die wirkliche Zahlung beurkundend anzeigen, da sein, zumal wenn ein unerkannter Betrüger, wie hl. Müller gegen einem andern auftritt, dem man nichts Böses nachreden kann! Oder lässt es sich wohl denken, dass ich schlecht genug sein sollte, das schon Empfangene bald noch einmal zu fordern, da ja ein Postschein, oder die Aussage eines Zeugen oder Irgendein anderer  geringfügiger Umstand als Falfarius darstellen konnte. Was insbesondere die spätere Quittung anlangt, so gestehen Sie selbst zu, dass mit derselben eine Beurkundung vorgenommen worden sei, da statt der Worte zweites Jahr anfänglich erstes Jahr gestanden zu haben schien. Nun muss mir die Stipendiencaße das conferierte auf drey Jahre gewähren, wenn Sie nicht durch Quittungen darthun kann, daß dies schon geschehen sei? Wer aber wird eine Quittung für richtig ausgeben wollen, welche in essentiatibus corrigirt, ja sogar von fremder Hand, von der Hand des Schuldners corrigirt ist. Selbst wenn es ungewiß wäre, von wem sie corrigirt sey, würde sie mich nicht verbinden können, weil eine, in einem wesentlichen Stücke corrigirte Urkunden ganz ungültig ist; Die Caße hätte eine solche nicht machen sollen, und hat, wenn es doch geschehen ist, ihren Regreß an den Verwalter, der sie angenommen hat; nicht ich also, sondern diese müsste daher wegen des Termins


Hannemann-Brief 2.12.1812, 3.und letzte Seite
Brief vom 2. Dezember 1812, dritte Seite

Text: 2. 12. 1812, dritte Seite

Herrn Müller verklagen, da sie sich selbst von der Zahlung nur durch richtige Quittung befreien kann, eine solche über diesen Termin nicht vorweisen kann. Denn wie habe ich über dem zweiten Termin quittiert, deshalb auch nie eine über diese Post […] Quittung können. Zwar entgegnen Sie mir: Sie hätten der zweiten Quittung für ungültig erklären sollen, allein musste ich nicht die erste schon um des halb für ganz ungültig halten, weil sie für unbrauchbar und unpassend erklärten […] und würde deshalb nicht immer die zweite gültig geblieben sein? Und dann, was würde mir es auch dann geholfen haben? So gut wie Müller sie jetzt verfälscht hat, so gut würde es auch dann geschehen sein; Er hätte die Clausßel weggestrichen, radirt oder sonst verändert und Ew. Wohlgebohren hätten sie mir dann beide, wie es jetzt mit der verfälschten geschehen ist, für richtig angerechnet. Sie selbst sehen wozu dies führt, jeder Schuldner, der über eine abschlägliche Zahlung quittiert worden ist, und sich nicht  scheuen, durch ändern und einflicken von Worten die Quittung auf eine größere Summe zu richten, und der Gläubiger muß nach Ihren Grundsätzen, wenn gleich die Verfälschung sichtbar ist, die Quittung für richtig anerkennen, bloß weil er seine Unterschrift nicht ableugnen kann. Betrachten Ew. Wohlgebohren aber nun einmal die Quittungen selbst. In der ersten ist auf das Jahr 1811 in der zweiten auf Michaelis 1811-12 quittirt, dieß enthält einen offenbaren Widerspruch, denn sonach wäre zusammengenommen bloß über 21 Monate quittirt, und zwar über die letzten 3 des Jahres 1811 doppelt. Ist dieß aber nicht ein neuer Beleg der Quittungen Unrichtigkeit? Denn ließe sich nicht erwarten, daß ich auf zwey Termine zwey sich widersprechende Quittungen ausgestellt, Müller aber sie angenommen haben sollte? Und endlich wenn es ja noch zweifelhaft scheinen könnte, wer den Verlust zu tragen hätte? Wäre es nicht billiger, dieß der Caße aufzubinden, als mir? In jenem Falle würde sich niemand über Schaden zu beklagen haben, da niemand ein vollkommen es Recht auf die Stipendien


Hannemann-Brief vom 2.12.1812, 4. Seite
Brief vom 2.12.1812, vierte und letzte Seite
Text: 2. 12. 1812, vierte und letzte Seite

für die nächsten Jahre hat; in diesem Falle würde ich allein den Verlust tragen müssen, ich, dessen Armut stündlich erwiesen werden kann, der von seinem Vater einem armen Gärtner nicht die mindeste Unterstützung zu erhalten imstande ist, der auf jenes Geldes sich sichere Rechnung gemacht hat, und nun keine Möglichkeit an sich sieht, sein Studium vollenden zu können. Unmöglich kann ich mir vorstellen, daß Ew. Wohlgeboren gegen diese Vorstellungen gleichgültig sein können.
Haben Sie Mitleid mit mir, und mit meiner traurigen Lage; ich bin überzeugt, daß es bloß von Ihnen abhängt mich in den gehofften Genuß der Benificii zu setzen. Lassen Sie diese Gelegenheit eine gute Handlung zu thun nicht vorüber streichen: Gewiß Sie werden mich durch Ihre gütige Verwendung aus einer vielfachen Noth retten und mich Ihnen auf das innigste verbindlich machen. Vielleicht steht es in Ihrer Macht allein meine Wünsche zu heben, wenn nicht so haben Sie die Gewogenheit mir in zwey Zeilen zu sagen, an wen ich mich noch außerdem zu enden habe? Nur zu gut fühle ich die Unverschämtheit dieser Bitte, sowie daß ich im Gefühl meiner traurigen Lage in diesem Brief vielleicht nicht immer mit dem Respect gesprochen habe, den ich Ihm schuldig bin und den ich nie wissentlich aus den Augen setzen werde. Beydes wird Ihre mir schon bekannte Humanität und Güte gewiss verzeihen. Ich schließe daher ruhig und unbesorgt dieses Schreiben mit der Versicherung der ungeheucheldsten Verehrung mit der ich stets sein werde Ew. Wohlgebohren

 ganz ergebenster

Johann Friedrich Wilhelm Hannemann aus Neustein
medicinae baccalaureus
Leipzig, den 2. Dezember 1812
Mein Logis ist 1198 in der Neugaße


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Entwurf einer Antwort, verfasst am 30. Dezember 1812

Hannemann-Korrespondenz, 30.12.1812,1. Seite
Entwurf einer Antwort auf den Brief vom 30. Dezember 1812

Entwurf, verfasst am 30. Dezember 1812 zum Briefs vom 2.12.1812

Magdeburg, 30. 12. 1812

An den Hochlöblichen Staatsrat, Auditor und Unterpräfect des Districts Magdeburg, Hanneberg, …

Copelische Stipendium betreffend.

Hochzuehrender Hr. Unter Pr.

Der medicinae baccalaureus, Johann Friedrich Hannemann in Leipzig wandte sich untern 27. August wegen Auszahlung des Coppehlischen Stipendiums mit 60 F für die Jahre 1809/10 und 1810/11 an mich, da ihn von dem vormaligen Rendanten derselben Cämmerer Müller die zus. 60 F nicht ausgezahlt worden. Nachdem ich die Copehlischen Testaments-Acten und Rechnungen erhalten, fand sich nach Durchsehung der letztern und zwar denen von Michaelis 1809/10 und 1810/11, dass in jeder dieser beiden Rechnungen 30 F Stipendium an den P. Hannemann verausgabt worden, und dessen Quittungen darüber sich in den Belägen befinden. Hieraus benachteilige ich den Hannemann unterm 15. November mit dem Bemerken, dass wenn er das Stipendium beide Male nicht empfangen habe, es seine Sache sei solches wider den ehemaligen Rendanten des Testaments, Cämmerer Müller im Wege des Prozesses auszuführen und von ihm die Erstattung der 60 Gulden zu Verlangen, da die Testaments Caße die Quittungen des Hl. Hannemann, welche er selbst anerkennt als richtig annehmen muss und nicht befugt ist, dieselbe


Entwurf des Antwortschriebens vom 30.12.1812, 2. Seite
Entwurf des Antwortschreiben vom 30.12.1812, zweite Seite
Entwurf: 30. 12. 18112, zweite Seite

zu verwerfen, dass er ferner in der ersten Quittung über den ersten Termin des Stipendii fürs Jahr 1811 und in der zweiten ausdrücklich über das Stipendium für das zweite Jahr pro Michaelis 1811/12 quittiert habe. Wobey freylich bey dem zweiten Jahre eine Veränderung vorgenommen zu seyn schien, da es das Ansehn habe, als wenn anfänglich 1tens Jahre gestanden hätte, und das hieraus aber noch nicht wider folge, daß er auf beyde Quittungen kein Geld erhalten habend, er selbst schuld sey, wenn er Verlust leidet, weil er in der zweyten Quittung die erste für ungültig erklären musste, wenn er bey Ausstellung der zweyten Quittung auf die erste noch kein Geld erhalten hätte. Hierbey glaubt sich nun der Hl. Herr Hannemann nicht beruhigen zu können und ist abermals um Nachzahlung des Copehlischen stipendii bei mir untern 2. Dec. eingekommen (Einschub in der ersten Spalte: dass in Abschrift anliegende Schreiben besagt) und behauptet, das Geld nicht empfangen zu haben, sowie auch, die abgeänderte Quittung für ungültig erklärt werden müsste, da sie in einem wesentlichen Stücke korrigiert sey.

(eine Ergänzung in der ersten Spalte:) Er glaubt, dass nicht er, sondern die Stiftungs Caße ihren Regreß von dem Müller nehmen müsste.

Entwurf: 30.12.1812, dritte Seite

Entwurf zum Antwortschrieben, 30.12.1812, 3. Seite
Entwurf zum Antwortschreiben, dritteund letzte Seite
Text: 30. 12. 1812, dritte letzte Seite

und bittet deshalb ihn in den Genuss des Stipendii zu setzen. Da ich dieß indeß ohne Genehmigung des Hr. Präfecten nicht kann: So ersuche ich Sie gehorsamst um Bescheidung, ob die Bitte des Hannemann gewähret werden kann. Ich für meine Person glaube gern, daß er das Stipendium beide Mal nicht erhalten kann und da der Müller sich mehrer Veruntreuungen schuldig gemacht: so ist wenigstens bei der 2ten korrigierten Quittung die Vermutung wider ihn, indeß hieraus folgt noch immer die Verbindlichkeit der Caße nicht, das Stipendium noch einmal zu zahlen. Dem ohngeachtet würde es wohl nicht unbillig sein und die Lage des Hannemann es verdienen, daß er das Stipendium noch erhielte und ich stelle gehorsamst anheim hieraus beim U. präfecten vorzutragen. Der Betrag der auszuzahlenden Summe würde als dann noch auf das Budget pro 1813 zu bringen sein.
Empfangen  Sie
[Schlussfloskel fehlt]
[Unterschrift unleserlich]

Es gibt noch einen Entwurf gleichen Inhalts und noch einige Aktennotizen, die ich nicht einrichte, das sie keinen neuen Inhalt bringen.


1 scan

Entwurf einer Antwort vom 16. Mai 1816
positive Entscheidung im Fall Hannemann. am 16.5.1816
Entwurf einer Antwort und die Anweisung an den Rendanten Masthoff das Geld auszuzahlen.

Text: 16. Mai 1816

Auf den Antrag eines wohllöblichen Magistrats vom 25. V.M. [April] wird es genehmigt, daß die von dem Studiosus Hannemann in Anspruch genommenen 60 Reichsthaler [aus den] Koppehlsche Stipendiengelder, da ihm solche auf die 3 Jahre von 1809/12 zugesichert worden, demselben aus der Stiftungskasse ausgezahlt werden.

Magdeburg, 16. Maij 1816
Königl preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen
Unterschrift: Bülow


unten angefügte Aktennotitz:
der Rendant Masthoff erhält Abschrift im April /in actis/ und dieses Resumps mit der Anweisung dem Herrn Hannemann 60 Reichthaler aus den Stipendiengeldern auszuzahlen und diese Ausgaben hiermit zu justifizieren.

M d. 2/6/16 [2.Juni 1816]

Der Magistrat
Unterschrift unleserlich

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