Familienversammlung
Die Familienversammlung im Sinne der Satzung ist einerseits Teil der Organe der Stiftung, andererseits ist damit ein beschlussfähiges Zusammentreffen der Familienmitglieder gemeint. Rechtliche Grundlage Aus der derzeit gültigen Satzung: § 11 Familienversammlung (1) Die Familienversammlung berät Kuratorium und Familienbeirat bei ihren Aufgaben (2) Die Familienversammlung wird bei Bedarf vom Kuratorium schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens jedoch einmal in vier Jahren einberufen. die Ladungsfrist beträgt mindestens 90 Tage. (3) In dringenden unaufschiebbaren Fällen kann ausnahmsweise eine Beschlussfassung…