Vertrag zwischen Georgius Coppehele und dem Bauern Jahns aus dem Jahr 1581

Vertrag zwischen Georgius Coppehele und dem Bauern Jahns aus dem Jahr 1581

Signatur

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, U 4c, Nr. 28

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Das Original liegt heute im Landesarchiv Sachsen-Anhalt

Text

Ich, Lüdewigh von Lochou, Thumher und/itziger Capittelßmeister der Ertzbischofflichenn Kirchenn Zu Magdeburgk, Bekenne vor mich/ und meyne nachkohmmende Capittelßmeister und sonsten vor jdermenniglichen, daß der Ersamer Berndt Jahnß zu Nedderndodeleben wohnhafftigh mitt meynem alß itzigen Capittelßmeisters/ vorwisßenn auff eynen rechttbestendigen widderkauff die Negstfolgenden drei Jahr langh/ vor sich ßeine Erben und Erbnemern verkaufft hatt, verkaufft auch gegenwerttigh kraft diß Briefeß dem  wirdigen und wolgelartten Erw. Georgio Kopheile Summo Vicario Jn gemelter/ Kirchen ßeine Erben oder getreuwen Innhabern dieses Briefes, einen Wispell guthß reinen Weitzenß vonn und auß anderthalbs Huefen Agkers, vor Nedderndodeleben gelegen, ßo er von ob/ benantter Kirchen zu Menlichen Lehen hat, und hatt ihm den gegeben, vor und umb Anderth/ halbhundertt gutte wohlgeltende vulrichtige Thaler, die Er alßo bar uber von ihm entfan/ gen, Ihnen davon himitt quitiret, Unnd ßoll gedachter Bernd Jahnß nuhn hinfürder Jer/lich auff Martinij […]lichen Wispel Weitzen erw Georgius Kopheilen odder ßeinen Mitbe/ schriebenen In ßein gewahrßam bringen und ungesäumet enttrichttenn, Auch hatt der Ver/keuffer vor sich und ßeine Erben angelobt, innerhalb dreien Jahre solchen agker widder/ umb eintzuloßen und Zu befreyen Auch soll ihme mittler Zeitt frey stehn Ein Virtteill Jar/ vor Martinij dem Keuffer die lohskündigung Zuthunde und die specificiertt[en] Anderthalbhun / dert Thaler Zusamt allen und jeden Pechten da der etzliche nachstendigh odder betagtt ßein würden,/ auff den Pachttermin Zuerlegen und ZubeZalen, im fall aber Er nach Verflissung der dreien/ Jahren hierinen ßeumigh befunden, Soll benantter Keuffer oder die ßeynen guth fuegh/ und machtt habenn, In obbemelte ecker odder andere ßeine güther sich einweisen Zulassen/ die Zugenießen und Zugebrauchen, biß Er ßeiner heupttsumma, Pacht und erweißlichen scheden genugsahm befridigtt. Doch unschedelich der Kirchen daran habenden gerechttigkeit. Urkund/ lich habe Ich mein angeborn Ingesegel unden an diesen briff angehang[en], der gegeben nach Christij/ unsres heilandes geburtt funfzehenhundertt EinundAchzig[sten] Jahr Mithwochs nach Conceptio/ nis Mari[ae] semper Virgine

Anmerkung und Kommentar

Scheffel = Hohlmaß für schüttbare, feste Stoffe, wie Weizen…
1 Wispel = 24 Scheffel

Das Dokument stammt aus dem Jahr 1581 und ist das erste in dem Georgius Koppehele (hier Georgio Kopheile) als summus vicarius bezeichnet wird. Es geht um einen Vertrag zwischen Georg Koppehele und dem Bauern Bernd Jahns, der einen Acker bei Niederdodeleben bewirtschaftet, den er als Lehen vom Magdeburger Domkapitel bekommen hat. Das genaue Datum ist der Mittwoch nach Maria Empfängnis. Dieser Tag war 1581 der 13. Dezember.

Die Gültigkeit und Richtigkeit der Urkunde bestätigt der damalige Erzbischöfliche Kapitelmeister Ludwig von Lochow mit seinem Siegel, das er an die Urkunde hängt.Inhaltlich geht es darum, dass Georg Koppehele vom Bauern Bernd Jahns für die Dauer von drei Jahren jeweils zu Martini einen Wispel reinen Weizens (frei Haus)  geliefert bekommt. Der Kaufpreis von 150 Talern wurde in bar im Voraus bezahlt.

Die Qualität des Weizens und der Liefertermin sind genauestens definiert. Eine Klausel für einen früheren Rücktritt des Verkäufers ist ebenfalls enthalten. Im Falle von Nichteinbringen der vereinbarten Leistung ist der Käufer berechtigt die nötigen Schritte zu unternehmen um an den Gegenwert der 150 Taler zu kommen. Die Rechte der Kirche dürfen von all den Dingen allerdings nicht berührt werden. Bei besagtem Grundstück handelt es sich um einen Acker von 1 ½ Hüfen, der dem Erzbistum gehört und Jahns  zu Lehen gegeben.
Im Falle des Todes eines der Vertragspartner sind die Nachkommen und Erben dazu verpflichtet den Vertrag zu erfüllen, bzw. die Erträge bis zur Erfüllung der Vertragssumme einzufordern.

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